Satzung
§ 1 Name und Sitz des Verbandes
Der Verein führt den Namen
Verband Deutscher Schulmusiker e.V.
Landesverband Sachsen-Anhalt e.V.
und hat seinen Sitz in Großpaschleben.
Der Landesverband Sachsen-Anhalt ist eine selbständige Gliederung des VDS e.V. mit Sitz in Köln mit eigener Rechtsform.
§ 2 Zweck und Ziele des Verbandes
Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Erfüllung des Verbandszweckes geschieht unabhängig von politischen oder konfessionellen Richtungen.
Der Verband finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Verbandsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Ziele des Verbandes sind
- die musikalische Bildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen zu fördern,
- alle Formen der musikalischen Berufsausbildung sowie musikpädagogisch Tätige bei der Ausübung ihres Berufes zu unterstützen,
- für Musikpädagogen aller Ausbildungsformen Fortbildungsmöglichkeiten zu schaffen und diese zu propagieren
- die Eltern für die musikalische Ausbildung der Kinder und Jugendlichen zu interessieren,
- musikalische Wettbewerbe und Formen des gemeinsamen Musizierens zu unterstützen,
- den Erfahrungsaustausch der musikpädagogischen Berufsgruppen zu ermöglichen.
Der Verband stellt sich dem Kultusministerium sowie territorial Verantwortlichen des Landes Sachsen-Anhalt als beratendes Gremium zur Verfügung und möchte auf diesem Wege Einfluß auf Bildungskonzepte im musikalischen Bereich nehmen.
Der Verband strebt eine enge Zusammenarbeit mit anderen pädagogischen und künstlerischen Verbänden, auch über die Landesgrenzen hinaus, sowie mit Medien und einschlägigen Verlagen an.
§ 3 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verband ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Verbandes kann werden, wer
- musikpädagogisch tätig ist oder war,
- sich in einer musikpädagogischen Ausbildung befindet,
- die Zwecke des Verbandes fördern möchte.
Um Aufnahme in den Verband ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
Die Mitgliedschaft endet
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Tod,
- durch Ausschluß.
Über den Ausschluß kann nur die Mitgliederversammlung entscheiden; hierfür ist Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Gegen den Beschluß der Mitgliederversammlung kann beim Bundesvorstand Berufung eingelegt werden.
Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder, die besondere Leistungen im Sinne der Ziele des Verbandes erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 5 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 5.1. Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen oder auch dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
Eine Mitgliederversammlung muß mindestens vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden.
Zur Beschlußfassung (mit Ausnahme der Auflösung des Verbandes oder des Ausschlusses von Mitgliedern) ist mindestens einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
- Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
- Wahl des Vorstandes;
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren;
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
- Festlegung von Aufgabenstellungen,
- Beschlußfassung über die Auflösung des Verbandes.
Jedem Mitglied steht das Recht zu Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
Die gefaßten Beschlüsse sind vom Schriftführer zu protokollieren und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 5.2. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenführer und bis zu fünf weiteren Verbandsmitgliedern, die musikpädagogisch tätig sind. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus, so kann auf Beschluß des Vorstandes ein Mitglied des Verbandes in den Vorstand kooptiert werden.Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Die Verbandsmitglieder sind über die Beschlüsse des Vorstandes schriftlich zu informieren.
§ 6 Auflösung des Verbandes
Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesmusikrat (LMR) Sachsen-Anhalt.
§ 7 Sprachliche Gleichstellung
Die verwendeten Personen- bzw. Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher als auch in weiblicher Form.
Die vorliegende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 22. September 2007 bestätigt.
Magdeburg, 22. September 2007

